Krankenkassenreform 2028: Was sich bei der Familienversicherung ändert

Krankenkassenreform 2028: Änderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Krankenkassenreform 2028: Was sich bei der Familienversicherung ändert

Die Krankenkassenreform verändert ab 2028 unter anderem die Familienversicherung. Hier erfahren Sie, für welche Ehe- und Lebenspartner ein neuer Beitragszuschlag gilt, welche Ausnahmen vorgesehen sind und was Familien jetzt beachten sollten.

Die Krankenkassenreform 2028 basiert auf dem sogenannten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Der Bundestag hat dem Gesetz im Juli 2026 zugestimmt; anschließend hat es auch den Bundesrat passiert. Ziel der Reform ist es, die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung zu stabilisieren und einen weiteren starken Anstieg der Krankenkassenbeiträge zu begrenzen. Ein Teil der Reform betrifft die Familienversicherung: Für bestimmte Ehe- und Lebenspartner, die bislang ohne eigenen Beitrag über ein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert sind, gilt ab 2028 ein zusätzlicher Beitragszuschlag.

Wichtig ist: Die Krankenkassenreform schafft die Familienversicherung nicht ab. Kinder bleiben weiterhin beitragsfrei familienversichert. Auch bei Ehe- und Lebenspartnern bestehen mehrere gesetzlich vorgesehene Ausnahmen vom neuen Zuschlag.

Familie informiert sich über die Krankenkassenreform und die Änderungen der Familienversicherung ab 2028
Die Krankenkassenreform betrifft viele Bereiche der GKV. Der neue Zuschlag gilt jedoch nur für bestimmte bislang beitragsfrei mitversicherte Ehe- und Lebenspartner.

Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte der ab 2028 vorgesehenen Regelung.

2,5 % Für bestimmte mitversicherte Ehe- und Lebenspartner wird ein Zuschlag von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des hauptversicherten Mitglieds erhoben.
Kinder Die beitragsfreie Familienversicherung für Kinder bleibt grundsätzlich erhalten.
Ausnahmen Unter anderem bleiben Eltern mit Kindern bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr sowie bestimmte besonders schutzbedürftige Ehe- und Lebenspartner vom Zuschlag ausgenommen.

Was umfasst die Krankenkassenreform 2028?

Der offizielle Name des Gesetzes lautet GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Im Alltag ist die Bezeichnung „Krankenkassenreform 2028“ verständlicher. Inhaltlich geht es nicht nur um die Familienversicherung, sondern um ein größeres Maßnahmenpaket für die gesetzliche Krankenversicherung.

Stabilisierung der Beiträge

Ausgaben und Vergütungen im Gesundheitswesen sollen stärker begrenzt werden, damit die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen weniger stark steigen.

Höhere Zuzahlungen

Die gesetzlichen Zuzahlungsbeträge werden einmalig angehoben. Die bestehenden Belastungsgrenzen für chronisch Kranke und andere Versicherte bleiben erhalten.

Änderungen bei Leistungen

Die Reform betrifft unter anderem Arzneimittel, Zahnersatz, Krankenhäuser, psychotherapeutische Leistungen sowie einzelne Erstattungen der Krankenkassen.

Familienversicherung

Für bestimmte bislang beitragsfrei mitversicherte Ehe- und Lebenspartner wird ab 2028 ein Zuschlag eingeführt. Kinder bleiben grundsätzlich beitragsfrei versichert.

Schwerpunkt dieses Beitrags: Die Krankenkassenreform enthält zahlreiche Einzelregelungen. Im Folgenden konzentrieren wir uns auf die Änderungen bei der Familienversicherung, weil sie viele Ehepaare und Lebenspartnerschaften unmittelbar finanziell betreffen können.

Was ändert sich bei der Familienversicherung?

Bislang können Ehe- und eingetragene Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung des anderen Partners mitversichert sein. An den grundsätzlichen Voraussetzungen der Familienversicherung ändert die Reform nicht alles. Neu ist jedoch, dass für einen Teil der bislang beitragsfrei mitversicherten Partner ab 2028 ein zusätzlicher Beitrag anfällt.

Der Zuschlag wird nicht vom Einkommen der mitversicherten Person berechnet. Maßgeblich sind die beitragspflichtigen Einnahmen des hauptversicherten GKV-Mitglieds. Der Zuschlag beträgt 2,5 Prozent dieser Einnahmen und wird grundsätzlich zusammen mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen berechnet und einbehalten.

Wichtig: „Beitragspflichtige Einnahmen“ sind nicht automatisch dasselbe wie Bruttoeinkommen oder zu versteuerndes Einkommen. Außerdem gelten die jeweils maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenzen. Die konkrete Höhe für das Jahr 2028 kann daher heute noch nicht abschließend berechnet werden.

Vereinfachte Rechenbeispiele

Die folgende Tabelle zeigt ausschließlich eine vereinfachte Modellrechnung. Sie ersetzt keine Berechnung durch die Krankenkasse.

Monatliche beitragspflichtige EinnahmenRechnerischer Zuschlag von 2,5 %
2.000 €50 € monatlich
3.500 €87,50 € monatlich
5.000 €125 € monatlich

Ob diese Beträge im Einzelfall tatsächlich anfallen, hängt unter anderem davon ab, ob weiterhin ein Anspruch auf Familienversicherung besteht, ob eine Ausnahme vom Zuschlag greift und welche Beitragsbemessungsgrenze 2028 gilt.

Wer bleibt vom Beitragszuschlag ausgenommen?

Nach der vom Bundestag beschlossenen Regelung soll der Zuschlag insbesondere in folgenden Fällen nicht erhoben werden:

Eltern mit jüngeren Kindern

Eltern mit Kindern bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr bleiben vom Zuschlag ausgenommen.

Pflegegrad 3, 4 oder 5

Der Zuschlag entfällt, wenn der mitversicherte Ehe- oder Lebenspartner selbst einen Pflegegrad 3, 4 oder 5 hat.

Volle Erwerbsminderung

Ausgenommen sind mitversicherte Partner mit einem Rentenanspruch wegen voller Erwerbsminderung.

Bestimmte Grundsicherungsbezieher

Auch nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Grundsicherung beziehen, sollen beitragsfrei mitversichert bleiben.

Für Eltern von Kindern mit Behinderung können ebenfalls besondere Regelungen gelten. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die konkrete Prüfung durch die Krankenkasse.

Unterlagen für die Prüfung einer Ausnahme vom Beitragszuschlag zur Familienversicherung
Welche Nachweise erforderlich sind, hängt von der jeweiligen Ausnahme und den Vorgaben der Krankenkasse ab.

Welche Nachweise werden benötigt?

Die Ausnahmen vom Beitragszuschlag müssen für die Krankenkasse nachvollziehbar sein. Dafür können je nach Fall beispielsweise Angaben zu Kindern im Haushalt, ein Pflegegradbescheid, ein Rentenbescheid wegen voller Erwerbsminderung oder ein Bescheid über Grundsicherung erforderlich sein.

Die genaue praktische Umsetzung soll einheitlich organisiert werden. Welche Formulare, Meldewege und Fristen tatsächlich gelten, sollten Betroffene deshalb direkt bei ihrer Krankenkasse erfragen. Pauschale Aussagen über feste Einreichungsfristen oder zwingend erforderliche ärztliche Gutachten wären derzeit verfrüht.

Was Sie jetzt sinnvoll tun können

Bis zum Start der neuen Regelung bleibt ausreichend Zeit. Überstürzte Versicherungs- oder Arbeitszeitentscheidungen sind nicht nötig.

  1. Versicherungsstatus prüfen: Klären Sie, ob Ihr Ehe- oder Lebenspartner tatsächlich beitragsfrei familienversichert ist.
  2. Mögliche Ausnahme einordnen: Prüfen Sie, ob Kinder unter zwölf Jahren, ein relevanter Pflegegrad, volle Erwerbsminderung oder Grundsicherung eine Rolle spielen.
  3. Vorhandene Bescheide geordnet aufbewahren: Dazu können Pflegegrad-, Renten- oder Grundsicherungsbescheide gehören.
  4. Informationen der Krankenkasse abwarten: Die Krankenkasse wird über die konkrete Umsetzung und erforderliche Angaben informieren.
  5. Individuelle Berechnung anfordern: Lassen Sie sich vor finanziellen oder versicherungsrechtlichen Entscheidungen die voraussichtliche Belastung von der Krankenkasse erklären.
Haushaltsbudget und Taschenrechner zur überschlägigen Berechnung des Beitragszuschlags
Beispielrechnungen geben nur eine Orientierung. Verbindlich ist die Berechnung der Krankenkasse.

Was Sie nicht vorschnell tun sollten

Ein Wechsel in die private Krankenversicherung, eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine andere weitreichende finanzielle Entscheidung sollte nicht allein wegen des neuen Zuschlags erfolgen. Solche Veränderungen können langfristige Auswirkungen auf Krankenversicherung, Rente, Steuern und das gesamte Haushaltseinkommen haben.

Lassen Sie sich vor einer solchen Entscheidung unabhängig beraten und verlangen Sie von Ihrer Krankenkasse eine nachvollziehbare Berechnung für Ihre persönliche Situation.

Was bleibt unverändert?

  • Kinder bleiben grundsätzlich beitragsfrei familienversichert.
  • Die medizinischen Leistungen der familienversicherten Person ändern sich durch den Zuschlag nicht automatisch.
  • Die allgemeinen Voraussetzungen der Familienversicherung, etwa zu Einkommen und Versicherungsstatus, müssen weiterhin erfüllt sein.
  • Nicht jede familienversicherte Ehe- oder Lebenspartnerin und nicht jeder Partner wird automatisch zuschlagspflichtig.

Warum wird die Krankenkassenreform umgesetzt?

Die Änderung der Familienversicherung ist nur ein Bestandteil der Krankenkassenreform. Mit dem Gesetz sollen die Finanzierungsbasis der gesetzlichen Krankenversicherung verbreitert, Ausgaben begrenzt und ein weiterer Anstieg der Beitragssätze gebremst werden. Die Reform verändert unter anderem Zuzahlungen, die Finanzierung von Arzneimitteln und Krankenhäusern sowie einzelne Leistungen der Krankenkassen. Die Einschränkung der vollständig beitragsfreien Mitversicherung von Ehe- und Lebenspartnern wurde im Gesetzgebungsverfahren deutlich kritisiert. Sozialverbände sehen darin insbesondere eine zusätzliche Belastung von Familien und Einverdienerhaushalten.

Unterstützung beim Sortieren von Unterlagen und bei der Vorbereitung eines Krankenkassengesprächs
Bei organisatorischen Fragen kann Unterstützung helfen. Verbindliche Auskünfte erteilen die Krankenkasse oder eine anerkannte Beratungsstelle.

Unterstützung in Landsberg am Lech

Für verbindliche Auskünfte zur Familienversicherung ist zunächst die eigene Krankenkasse zuständig. Bei sozialrechtlichen Fragen können außerdem anerkannte Beratungsstellen wie der Sozialverband VdK infrage kommen. Ob eine Beratung möglich ist und welche Voraussetzungen gelten, sollte vorab direkt bei der jeweiligen Stelle erfragt werden.

Wobei LechHilfe unterstützen kann

LechHilfe kann bei organisatorischen Aufgaben helfen – zum Beispiel beim Sortieren vorhandener Unterlagen, bei der Vorbereitung eines Telefonats, beim Formulieren einer Anfrage oder bei der digitalen Übermittlung von Dokumenten.

Hinweis: LechHilfe bietet keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Die inhaltliche Prüfung und verbindliche Entscheidung liegen bei der Krankenkasse oder einer dazu befugten Beratungsstelle.

Häufige Fragen

Wird die Familienversicherung 2028 abgeschafft?

Nein. Die Familienversicherung bleibt bestehen. Neu ist ein Beitragszuschlag für bestimmte bislang beitragsfrei mitversicherte Ehe- und Lebenspartner. Kinder bleiben grundsätzlich beitragsfrei versichert.

Wie hoch ist der neue Zuschlag?

Er beträgt 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des hauptversicherten GKV-Mitglieds. Die genaue Höhe hängt von der individuellen Beitragsberechnung und den 2028 geltenden Grenzwerten ab.

Müssen Betroffene jetzt schon Unterlagen einreichen?

Derzeit sollten vorhandene Bescheide lediglich geordnet aufbewahrt werden. Welche Nachweise, Formulare und Fristen gelten, wird die jeweilige Krankenkasse im Rahmen der praktischen Umsetzung mitteilen.

Gilt der Zuschlag auch für Kinder?

Nein. Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern bleibt nach der beschlossenen Regelung erhalten.

Quellen und Informationsstand

Informationsstand: 24. Juli 2026. Maßgeblich sind die endgültige gesetzliche Fassung und die spätere Umsetzung durch die Krankenkassen.

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